Organisations- und Geschäftsreglement der Darlehenskasse

1. Zweck

Mit der Darlehenskasse soll:

1.1 eine möglichst hohe Eigenfinanzierung von der GEWONA NORD-WEST Baugenossenschaft gehörenden Liegenschaften erreicht werden;

1.2 Mitgliedern der Genossenschaft Gelegenheit zu sicherer und zinstragender Anlage von Geldbeträgen geboten werden;

1.3 für Genossenschaft und Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber ein Zinsvorteil angestrebt werden.

Das Konto bei der Darlehenskasse stellt eine mittel- bis langfristige Anlagemöglichkeit dar und ersetzt keinesfalls ein Bank- oder Postkonto für den privaten Zahlungsverkehr. Je Mit­glied sind maximal zwei Konti erlaubt.

2. Berechtigung zur Kontoeröffnung

2.1 Darlehen werden entgegengenommen von Mitgliedern der Genossenschaft.

2.2 Mitglieder der Genossenschaft müssen das auf sie entfallende Anteilscheinkapital voll ein­bezahlt haben.

2.3 Der Vorstand der GEWONA NORD-WEST kann die Eröffnung eines Kontos (Darlehenskasse) ohne Angabe von Gründen ablehnen oder mit Auflagen (z.B. Mindestdauer/Maximalbetrag, ausserordentliche Kündigungsfristen, etc.) verbinden.

2.4 Das «Konto» kann nur auf eine natürliche oder juristische Person eröffnet werden.

2.5 Das «Konto» wird nach der ersten, bargeldlosen Überweisung eröffnet. Die erste Einlage, bzw. die Mindesteinlage muss mindestens CHF 10'000.00 betragen. Über Ausnahmen ent­scheidet der Vorstand. Das Konto lautet auf den Namen der/des Begünstigten.

3. Zahlungsverkehr

3.1 Einlagen können ausschliesslich durch Einzahlungen auf das durch den Vorstand bezeichnete Konto (Post oder Bank) geleistet werden. Der Vorstand hat das Recht, jederzeit die Bankverbindung bzw. die Kontonummer zu ändern.

Geplante Einlagen sind mit dem Anmeldeformular der GEWONA NORD-WEST anzumelden.

3.2 Die Darlehenskasse führt - auf entsprechendes, schriftliches Verlangen der bzw. des Verfü­gungsberechtigten - Auszahlungen wie folgt aus, wobei in jedem Fall eine Minimal-Einlage­frist von sechs Monaten beachtet werden muss:

3.2.1 ab CHF 1'000.00 bis CHF 5'000.00 pro Kalendermonat auf Ende des nächstfolgen­den Monats
3.2.2 bis CHF 15'000.00 pro Kalendermonat auf Ende des dritten Monats nach Eingang der Kündigung
3.2.3 über CHF 15'000.00 pro Kalendermonat auf Ende des sechsten Monats nach Ein­gang der Kündigung

Jährlich können drei Rückzüge vom Konto vorgenommen werden.

Es können nicht gleichzeitig mehrere Kündigungen erfolgen. Solange eine Kündigung läuft, kann keine neue erfolgen. In begründeten Fällen kann die Genossenschaft Guthaben vor Ablauf der Kündigungsfrist auszahlen .

Begehren um Auszahlung sind schriftlich unter Beilage eines Einzahlungsscheines oder un­ter Angabe der genauen Bankverbindung an die GEWONA NORD-WEST zu richten und erfol­gen durch Überweisung auf das Bank- oder Postcheckkonto der Kontoinhaberin bzw. des Kontoinhabers. Es werden keine Auszahlungen an Dritte ausgeführt.

3.3 Es besteht kein Bargeldverkehr.

3.4 Der Vorstand kann die Entgegennahme von Einzahlungen vorübergehend einstellen oder einschränken.

Bei ausserordentlicher Beanspruchung der Kasse und/oder aussergewöhnlichen Geldmarkt­verhältnissen kann die Genossenschaft vorübergehend die Rückzahlungen einschränken und die Kündigungsfristen verlängern.

3.5 Postquittung bzw. Bankbeleg werden als rechtsgültig anerkannt. Einzahlungen werden von der GEWONA NORD-WEST schriftlich bestätigt.

3.6 Die Darlehenskasse verrechnet allfällige Bank- und Postgebühren zu Lasten der Kontoinha­berin bzw. des Kontoinhabers.

3.7 Das Konto kann nicht überzogen werden.

3.8 Die Höchsteinlage pro Mitglied beträgt CHF 250'000.–

3.9 In den Fällen, in denen nach Mietrecht das Mietverhältnis unter Einhaltung einer Kündi­gungsfrist von 30 Tagen (Art. 257 d Abs. 2, 257 f Abs. 3 OR) oder fristlos (Art. 257 f Abs. 4, Art. 266h Abs. 2 OR) aufgelöst werden kann, hat die Genossenschaft das Recht, die Gutha­ben durch eingeschriebenen Brief auf einen Monat zur Rückzahlung zu kündigen.

4. Verzinsung

4.1 Die Guthaben werden vom Tag der Gutschrift auf dem Bankkonto der GEWONA NORD­ WEST an verzinst. Die Verzinsung endet mit dem Tag des Rückzuges bzw. nach Ablauf der Kündigungsfrist.

4.2 Der Nettozins abzüglich Verrechnungssteuer wird jährlich per 31. Dezember zum Kapital geschlagen und mit diesem weiter verzinst.

4.3 Der Zinssatz wird vom Vorstand nach Massgabe der Verhältnisse auf dem Kapitalmarkt fest­gelegt. Der Zinssatz beträgt in der Regel ein Prozent mehr als der jeweilige aktuelle Zinssatz für Sparguthaben bei der Basler Kantonalbank BKB, jedoch nicht weniger als 0,5%. Änderungen werden den Kontoinhabern/-innen einen Monat vor Inkrafttreten schriftlich bekannt gegeben.

Die Zinssätze können bei der GEWONA NORD-WEST angefragt werden.

5. Kontoauszug

Jeweils im Januar wird jeder Kontoinhaberin bzw. jedem Kontoinhaber per Post ein Konto­auszug per 31. Dezember zugestellt. Dieser enthält Angaben über den Eröffnungssaldo, sämtliche Ein- und Auszahlungen, den Bruttozins, eventuell die Eidg. Verrechnungssteuer, den Zinssatz und die allfälligen Zinssatzänderungen.

Kontoauszüge, die nicht innert Monatsfrist schriftlich beanstandet werden, gelten als ge­nehmigt.

6. Sicherheit

6.1 Für die Verbindlichkeiten der Darlehenskasse haftet nur das Genossenschaftsvermögen.
Jede Nachschusspflicht oder Haftbarkeit des einzelnen Genossenschaftsmitgliedes ist aus­geschlossen.

7. Weitere Bestimmungen

7.1 Die Kündigung der Mitgliedschaft bei der Genossenschaft gilt automatisch als Kündigung der Guthaben unter Einhaltung der in Ziffer 3.2 genannten Kündigungsfristen.

7.2 Von der Kontoinhaberin bzw. dem Kontoinhaber erteilte Vollmachten sind bei der Genos­senschaft zu hinterlegen. Die Genossenschaft betrachtet eine Vollmacht solange als gültig, bis ihr von der Kontoinhaberin bzw. dem Kontoinhaber, ihrem oder seinem gesetzlichen Vertreter oder ihrer Rechtsnachfolgerin bzw. seinem Rechtsnachfolger schriftlich ein Wider­ruf zur Kenntnis gebracht wird.

Alle Vollmachten erlöschen nicht mit dem Tod, der Verschollen-Erklärung, dem Verlust der Handlungsfähigkeit und dem Konkurs der Kontoinhaberin bzw. des Kontoinhabers.

7.3 Lautet das Konto auf mehrere Kontoinhaberinnen bzw. Kontoinhaber, ist jede/jeder von ihnen berechtigt, selber und unbeschränkt über die Guthaben zu verfügen. Das Konto schliessen oder in ein Einzelkonto umwandeln können jedoch nur alle Kontoinhaberinnen bzw. Kontoinhaber gemeinsam.

7.4 Den aus dem Nichterkennen von Legitimationsmängeln entstehenden Schaden trägt die Kontoinhaberin bzw. der Kontoinhaber, sofern die Genossenschaft kein grobes Verschulden trifft.

7.5 Bei Schäden aus mangelhafter Auftragsausführung haftet die Genossenschaft lediglich für den Zinsausfall, und auch dies nur bei grobem Verschulden.

7.6 Die Genossenschaft ist berechtigt, das Darlehensguthaben jederzeit mit Forderungen zu verrechnen, die ihr gegenüber der Kontoinhaberin bzw. dem Kontoinhaber oder dessen Rechtsnachfolger zustehen. Eine Verrechnung seitens der Kontoinhaberin bzw. des Konto­inhabers wird wegbedungen.

7.7 Mitteilungen der Genossenschaft erfolgen rechtsverbindlich an die letzte der Genossen­schaft bekannt gegebene Adresse der Kontoinhaberin bzw. des Kontoinhabers. Mitteilun­gen, die sämtliche Kontoinhaberinnen bzw. Kontoinhaber betreffen, erfolgen rechtsver­bindlich per E-Mail oder Schreiben.
Schaden, der aus Übermittlungsfehlern entsteht, trägt die Kontoinhaberin bzw. der Konto­inhaber, sofern die Genossenschaft kein grobes Verschulden trifft.

7.8 Die Verwaltung der Darlehenskasse erfolgt durch die GEWONA NORD-WEST. Die GEWONA NORD-WEST ist befugt die Verwaltung der Darlehenskasse an Dritte zu übertragen.

7.9 Die Rechnungsprüfung erfolgt durch die Revisionsstelle der Genossenschaft.

7.10 Vorstand, Revisionsstelle und Angestellte, welche in die Geschäftsführung der Darlehens­kasse Einblick haben, sind zu strengster Verschwiegenheit verpflichtet. Auskünfte dürfen nur der Kontoinhaberin bzw. dem Kontoinhaber und allfälligen von ihr/ihm Bevollmächtig­ten erteilt werden

7.11 Bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz der Genossenschaft ausschliesslicher Ge­richtsstand. Es ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar.

8. Schlussbestimmungen

8.1 Der Vorstand der Genossenschaft kann dieses Reglement jederzeit ändern. Änderungen werden der Kontoinhaberin bzw. dem Kontoinhaber in geeigneter Form spätestens schrift­lich vier Wochen vor Inkrafttreten bekannt gegeben.

8.2 Bei Änderungen dieses Reglements ist die Kontoinhaberin bzw. der Kontoinhaber berech­tigt, innert Monatsfrist ab Erhalt der Mitteilung ihr/sein Guthaben ganz oder teilweise mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen, wobei die gesetzliche Minimal-Einlagefrist von 6 Monaten ebenfalls einzuhalten ist.

8.3 Dieses Reglement wurde vom Vorstand der GEWONA NORD-WEST am 17. März 2016 ge­nehmigt und tritt am 01. Juni 2016 in Kraft.

Pratteln, 01. Juni 2016

GEWONA NORD-WEST
Genossenschaft für Wohnen und Arbeiten

Der Präsident: Jörg Vitelli
Der Sekretär: Othmar Müller

Kontakt und Beratung

Die Geschäftsstelle berät Sie gerne.

Kontoinformationen

Einzahlungen
Basler Kantonalbank, 4002 Basel
IBAN CH70 0077 0253 6815 3200 1
GEWONA NORD-WEST
Zehntenstrasse 112
4133 Pratteln

Bitte geben Sie bei sämtlichen Transaktionen und bei jeglicher Korrespondenz die entsprechende Kontonummer an.

Überweisungen werden nur ausgeführt, wenn von der Kontoinhaberin oder vom Kontoinhaber ein korrekt ausgefüllter Einzahlungsschein beigelegt wird.
GEWONA NORD-WEST
Genossenschaft für Wohnen und Arbeiten
Geschäftsstelle
Wartenbergstrasse 40
4052 Basel
T 061 515 07 15
info@gewona.ch
Öffnungszeiten Geschäftsstelle:
Montag: 08.30–11.00 und 13.30–17.00
Dienstag bis Donnerstag: 08.30–12.00 und 13.30–17.00
Freitag: geschlossen